Fachbegriffe

Fiktive Abrechnung

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte frei wählen, ob das Fahrzeug instand gesetzt werden soll oder er die ermittelten Reparaturkosten ausgezahlt bekommt (fiktive Abrechnung). Sollten die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswerts liegen, ist bei der fiktiven Abrechnung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Ein Unfallwagen kann im Falle eines späteren Verkaufes einen geringeren Erlös erzielen als Fehrzeuge ohne Vorschäden. Dies ist dann ein erstattungsfähiger Schaden – der Minderwert. Durch einen unabhängigen Sachverständiger wird der Minderwert im Gutachten gesondert ausgewiesen (auch bei älteren Fahrzeugen).

Bagatellschadensgrenze

Im Haftpflichtschadenfall kommt häufig die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten auf. Dabei ist wichtig, dass es für einen technischen Laien erkennbar ist, wenn ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von ca. 750 €, ist nicht davon auszugehen, dass es ein Bagatellschaden ist.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner