Unter dem Begriff Haftpflichtschaden versteht man den Schaden, der einem Unfallbeteiligten (Geschädigter) entsteht. Dieser Schaden ist vom Unfallverursacher nach §249 des Bundesgesetzbuches verpflichtet, dem Geschädigten den gesamten Haftpflichtschaden zu ersetzen bzw. von seiner Haftpflichtversicherung ersetzen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass möglichwerweise die Versicherung die Kosten für den Schaden nicht oder nur anteilig übernimmt, sollte der Verursacher vorsätzlich oder unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gehandelt haben.
Der Schaden kann ein Sachschaden, Personenschaden oder ein Vermögensschaden sein.
Teilkaskoschaden
Eine Teilkaskoschadenversicherung deckt Schäden ab, auf die der Fahrer keinen Einfluss hat. Diese Schäden können sein:
Brand und Explosion
Entwendung
Sturm, Hagel, Blitzschlag
Überschwemmung
Zusammenstoß mit Haar- und Federwild
Glasbruch
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Vollkaskoschaden
Bei einer Vollkaskoversicherung sind zusätzlich zu den Teilkaskoschäden auch selbstverschuldete Unfälle, Schäden durch Vandalismus und Fahrerflucht Unbekannter mit inbegriffen.
ACHTUNG! In zwei Fällen greift die Vollkaskoversicherung nicht. Diese sind vorsätzlich herbeigeführte Unfälle und Schäden, welche unter Einfluss von Alkohol oder Drogen enstanden sind.